Fundamt

 

Gesetzliche Änderung des Fundwesens! 
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für das Fundwesen wird durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle (Bgbl. I Nr. 104/2002) neu geregelt:
 

§ 14 wird folgender Absatz angefügt:
(5) "Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden."

§ 42 (3) 
Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.

§ 42a(1)
... Funde, deren Wert 100 Euro übersteigen, sind durch Anschlag an der Amtstafel oder sonst durch ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen,  dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

Diese Änderung bringt auch für unsere Gemeinde neue Aufgaben aber auch die Chance für ein verbessertes Bürgerservice.

 

 

Sie finden nachstehend sämtliche Fundgegenstände, die in der Gemeinde Hollenstein seit 1. Februar 2004 abgegeben wurden, eingeteilt in drei Kategorien:

 

Funde bis 20,- Euro:

*  1 Schlüsselbund mit 1 Autoschlüssel (Mazda) 

*  1 GEGE Schlüssel

 

 

Funde über 20,- Euro:

*  1 optische Sonnenbrille MJ Sport mit Etui

*  1 Stativ Marke Giotto  

 

Funde über 1.000,- Euro:

 

 

 

Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 von Hundert, bei vergessenen Sachen 5 von Hundert des gemeinen Wertes.

 
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